FernUSG und Online-Coachings: Die neuesten rechtlichen Updates

In der Coaching-Branche herrscht derzeit viel Bewegung, vor allem im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für Online-Coachings. Diese Form der Wissensvermittlung hat in den letzten Jahren stark an Popularität gewonnen, besonders durch die Pandemie und die damit verbundene Digitalisierung. Doch mit diesem Wachstum kommen auch rechtliche Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).

Was ist das FernUSG?

Das FernUSG wurde am 1. Januar 1977 in Kraft gesetzt, um Teilnehmer von Fernunterricht zu schützen. Es legt fest, dass Anbieter von Fernunterricht, also von Lernangeboten, die überwiegend räumlich getrennt durchgeführt werden, eine Zertifizierung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) benötigen. Diese Zertifizierung stellt sicher, dass bestimmte Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten werden. Fehlt eine solche Zertifizierung, kann der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG als nichtig erklärt werden, was dazu führt, dass Teilnehmer bereits gezahlte Gebühren zurückfordern können.

Die Bedeutung des FernUSG für Online-Coachings

In der jüngsten Vergangenheit kam es zu mehreren gerichtlichen Entscheidungen, die das FernUSG auch auf Online-Coachings anwenden wollten. Besonders aufsehenerregend war ein Urteil des OLG Celle vom 1. März 2023 (Az. 3 U 85/22), das das Gesetz auf Coaching-Angebote, selbst im B2B-Bereich, ausdehnte. Das Gericht argumentierte, dass das Gesetz auch auf Unternehmer anwendbar sei. Dies sorgte für erhebliche Unsicherheit in der Coaching-Branche, da viele Anbieter fürchten mussten, dass ihre Verträge als nichtig erklärt und sie zur Rückzahlung von Gebühren verpflichtet werden könnten.

Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung

In diesem Jahr haben zwei wichtige Entscheidungen des LG München I (Urteil vom 12. Februar 2024, Az. 29 O 12157/23) und des OLG Hamburg (Urteil vom 20. Februar 2024, Az. 10 U 44/23) für Klarheit gesorgt. Beide Gerichte stellten fest, dass das FernUSG nur dann anwendbar ist, wenn eine „Überwachung des Lernerfolgs“ stattfindet. Die bloße Bereitstellung von Informationen oder die Möglichkeit zur Rücksprache genüge nicht, um den Anwendungsbereich des FernUSG zu eröffnen. Diese Urteile bringen eine erhebliche Erleichterung für Coaches, die ihre Angebote klar als Beratung und nicht als formalen Unterricht positionieren.

Was bedeutet das für Coaches?

  1. Klare Positionierung des Angebots: Coaches sollten genau definieren, was ihr Angebot beinhaltet. Es ist ratsam, den Begriff „Fernunterricht“ zu vermeiden, wenn keine Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen ist.

  2. Vertragliche Absicherung: Es ist wichtig, klare und präzise Verträge zu haben, die festlegen, was die Teilnehmer erwarten können und was nicht. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, ob und wie eine Lernkontrolle stattfindet.

  3. Rechtliche Beratung: Eine fundierte rechtliche Beratung kann helfen, das Angebot rechtssicher zu gestalten und Risiken zu minimieren.

Fazit

Die jüngsten Entscheidungen in der Rechtsprechung bieten eine gewisse Entlastung für Coaches, indem sie den Anwendungsbereich des FernUSG einschränken. Dennoch bleibt es wichtig, sich rechtlich abzusichern und Klarheit über die eigenen Angebote zu schaffen.

Für Coaches, die unsicher sind, ob ihr Angebot eine ZFU-Zertifizierung benötigt, biete ich eine Sprechstunde zur Rechtsberatung an. In dieser Sprechstunde beleuchten wir gemeinsam die rechtlichen Anforderungen und klären, ob und welche Schritte notwendig sind, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.

Melden Sie sich jetzt für die Sprechstunde an und schaffen Sie Klarheit über die ZFU-Zertifizierungspflicht Ihres Coaching-Angebots.

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Vertraulichkeitsvereinbarung für Online-Unternehmer: Mehr als nur ein „Nice-to-Have“